Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 838/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 30Artikel eins, Paragraph 30
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Lichtbildausweis
§ 30. (1) EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder von einem Wohnsitz in Österreich aus einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise die Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (§ 64) zu beantragen.Paragraph 30, (1) EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder von einem Wohnsitz in Österreich aus einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise die Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (Paragraph 64,) zu beantragen.
(2)Absatz 2,Der Lichtbildausweis ist zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgern auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist jeweils mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 28 Abs. 3 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise zu befristen.Der Lichtbildausweis ist zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgern auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist jeweils mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3,) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise zu befristen.
(3)Absatz 3,Ein unbefristeter Lichtbildausweis für Fremde kann einem EWR-Bürger ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes (§ 8) vorliegen.Ein unbefristeter Lichtbildausweis für Fremde kann einem EWR-Bürger ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes (Paragraph 8,) vorliegen.
(4)Absatz 4,Mit dem Lichtbildausweis eines EWR-Bürgers ist eine Bestätigung gemäß Anlage A verbunden, wenn die Erwerbstätigkeit in einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis besteht.
Schlagworte
Lohnverhältnis
Dokumentnummer
NOR12064099
Alte Dokumentnummer
N4199225036J